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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 29 U 2983/03 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 U 2983/03

Urteil vom 09.10.2003


Leitsatz:1. Die vom Betreiber eines Möbelhauses in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung

"Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen."

ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

2. Die vom Betreiber eines Möbelhauses in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung

"Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse."

hält einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 3, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Rechtsgebiete:BGB, UKlaG
Vorschriften:BGB § 307, BGB § 308 Nr. 3, UKlaG § 1, UKlaG § 3, UKlaG § 4,
Verfahrensgang:LG München I 12 O 20753/02 vom 27.03.2003

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