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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 09.08.2002, Aktenzeichen: 21 U 2654/02 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 21 U 2654/02

Urteil vom 09.08.2002


Leitsatz:1. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs durch die Presse besteht zusätzlich zum Unterlassungsanspruch ein besonderer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (hier: Veröffentlichung eines Nacktfotos, das Marlene D darstellen soll).

2. Die Höhe dieses besonderen Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs ist in Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs einerseits und der Pressefreiheit andererseits festzusetzen (hier: Zahlung von jeweils 5.000 EUR durch zwei Presseunternehmen).
Rechtsgebiete:GG, BGB
Vorschriften:GG Art. 1 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1,
Stichworte:Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs von Marlene D,
Verfahrensgang:LG München II 13 O 6205/01 vom 06.03.2002

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