JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: 6 U 4434/06
| Leitsatz: | 1. Enthält ein sogenannter Generalvertrag die Formulierung "...beschließen die Vertragspartner, dass der Verlag die verlegerische Betreung des Gesamtoeuvres des Komponisten übernimmt", ist bezüglich eines Hauptwerks des Komponisten, für das im Generalvertrag als Sonderregelung vereinbart ist, dass der Komponist Inhaber der Verlagsrechte bleibe und dem Verlag die alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte für die Dauer des Copyrights für alle Länder übertrage, § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich anwendbar. 2. Einwendungen gegen eine isolierte Kündigung des Verwaltungsvertrages für dieses Hauptwerk können allenfalls auf § 242 BGB gestützt werden, eine entsprechende Anwendung verlagsrechtlicher Regelungen zur Beendigung des Verlagsverhältnisses ist nicht zulässig. 3. Zur Berechtigung eines Verlages hinsichtlich eigener Provisionen und/oder des Abzuges von Provisionen eingeschalteter dritter Unternehmen im Ausland, wenn diese Unternehmen mit dem Verlag wirtschaftlich verbunden sind. |
| Rechtsgebiete: | Gesetz über das Verlagsrecht, BGB |
| Vorschriften: | Gesetz über das Verlagsrecht § 1, BGB § 242, BGB § 620, BGB § 627 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 21 O 18448/05 vom 02.08.2006 |
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