JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 08.11.2000, Aktenzeichen: 7 U 5995/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Werden im Wege einer kassatorischen Klage Befangenheitsgründe gegen die Wahl eines Abschlußprüfers geltend gemacht" so entfaltet das Verfahren nach § 318 Abs.3 HGB keine Sperrwirkung. 2. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nicht als befangen anzusehen, wenn sie einen Jahresabschluß prüft, in dem mögliche Schadensersatzansprüche gegen sie selbst zu berücksichtigen sind, sofern sie sich der Notwendigkeit einer Bewertung der Ansprüche dadurch entzieht, daß sie sich mit dem Auftraggeber über die streitige Forderung vergleicht. 3. Hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das einer Fusion zugrundeliegende Verschmelzungsgutachten erstellt, so ist sie nicht alleine deshalb als Abschlußprüferin für das fusionierte Unternehmen ausgeschlossen. Die Prüferbefähigung bleibt gewahrt, wenn sich die Prüfungsgesellschaft in ihrem Gutachten darauf beschränkt hat, Handlungsmöglichkeiten und Konsequenzen aufzuzeigen, ohne dabei unternehmerische Entscheidungen an sich zu ziehen. |
| Rechtsgebiete: | HGB, AktG, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | HGB § 318 Abs. 3, HGB § 319 Abs. 2 Nr. 5, HGB § 319, HGB § 319 Abs. 3, HGB § 319 Abs. 3 Nr. 4, HGB § 318, AktG § 246 Abs. 1, AktG § 246 Abs. 2 Satz 2, AktG § 124 Abs. 3 Satz 1, AktG § 124 Abs. 3, AktG § 124 Abs. 4, AktG § 249 Abs. 1, AktG § 241 Nrn. 3 u. 4, AktG § 142, AktG § 142 Abs. 1, AktG § 143 Abs. 2, AktG § 143, ZPO § 527, ZPO § 71, ZPO § 110, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 100 Abs. 1, ZPO § 101 Abs. 1, ZPO § 269 Abs. 3, ZPO § 101 Abs. 2, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 546 Abs. 2, BGB § 181, BGB § 34, |
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