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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 08.07.2004, Aktenzeichen: 1 U 3882/03 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 1 U 3882/03

Urteil vom 08.07.2004


Leitsatz:Für die Erhaltung der vitalen Lebensfunktionen eines in einer internistischen Abteilung untergebrachten, lebensbedrohlich gefährdeten anorexia-nervosa-Patienten liegt die Verantwortlichkeit bei dem behandelnden Internisten, nicht bei dem konsiliarisch hinzugezogenen Arzt einer anderen Fachrichtung, der eine Zwangsernährung des Patienten nicht befürwortet.

Pflicht des behandelnden Internisten ist es, ggf. mit allem Nachdruck sowohl die vormundschaftliche Genehmigung für die Durchführung und Sicherung einer parenteralen Ernährung des Patienten zu erwirken als auch für eine optimale Überwachung des Patienten auf der Intensivstation zu sorgen.

Verstöße hiergegen sind in der Regel grob fehlerhaft.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB a.F. § 847 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 831 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG München I 9 O 5933/94

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