JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 08.06.2004, Aktenzeichen: 13 U 5690/03
| Leitsatz: | 1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, Details eines Bauvorhabens so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung erzielt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn Kernbereiche der Planung betroffen sind. 2. Bei einer Minderung nach § 634 BGB a. F. (§ 638 BGB n. F.) ist die Mehrwertsteuer anzusetzen, wenn die Minderung aus den Kosten für die potenzielle Mängelbeseitigung berechnet wird, nicht aber, wenn ihr der technische oder merkantile Minderwert zu Grunde gelegt wird. 3. Spricht das Gericht aufgrund der Ergebnisse einer Beweisaufnahme hinsichtlich einzelner Teilbeträge der Klageforderung mehr zu als beantragt, liegt kein Verstoß gegen das Gebot des "ne ultra petitum" vor, wenn die Summe der zuerkannten Teilbeträge die Klageforderung nicht übersteigt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 634 a. F., ZPO § 540 Abs. 2, ZPO § 313 a, ZPO § 319, ZPO § 543 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 11 O 14370/02 vom 21.11.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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