JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 07.12.2006, Aktenzeichen: 29 U 3845/06
| Leitsatz: | 1. Die Unternehmensbezogenheit einer urheberrechtsverletzenden Handlung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 100 Satz 1 UrhG ist grundsätzlich vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. 2. Steht der Anspruchsteller außerhalb des Geschehensablaufs und kann er von sich aus nicht den Sachverhalt ermitteln, während der in Anspruch genommene Unternehmensinhaber über die hierfür erforderlichen Informationen verfügt oder diese sich unschwer zu verschaffen vermag, so darf dieser sich nicht auf ein einfaches Bestreiten der Unternehmensbezogenheit der Verletzungshandlung zurückziehen, sondern muss sich nach den Grundsätzen der "sekundären Behauptungslast" an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligen. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, ZPO |
| Vorschriften: | UrhG § 100 Satz 1, ZPO § 138 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG München I 21 O 4177/04 vom 25.01.2006 |
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