JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 07.02.2007, Aktenzeichen: 7 U 4952/06
| Leitsatz: | 1. Die Niederschriften der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen und Beschuldigtenvernehmungen sind als öffentliche Urkunden im Urkundenprozeß nach §§ 592 ff. ZPO statthafte Beweismittel. 2. Der Umstand, dass damit nur Beweis für den Inhalt der Bekundungen des Zeugen/Beschuldigten und nicht auch für deren sachliche Richtigkeit geführt werden kann, steht der Zulässigkeit des Beweismittels nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen. 3. Wird der Urkundenbeweis in zulässiger Weise (§ 593 Abs. 2 ZPO) durch Vorlage einer Abschrift der Urkunde angetreten und deren inhaltliche Richtigkeit vom Gegner nicht bestritten, bedarf es einer Beweisführung durch Vorlage der Originalurkunde im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht. 4. Beruft sich die Aktiengesellschaft zur Begründung ihrer außerordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags auf schuldhafte Pflichtverletzungen des Dienstverpflichteten, so trägt sie nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für ein Verschulden des anderen Teils. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG findet keine Anwendung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, AktG |
| Vorschriften: | ZPO §§ 592 ff., BGB § 626, AktG § 93 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 5 HKO 22880/05 vom 07.09.2006 |
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