JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 06.08.2008, Aktenzeichen: 7 U 5628/07
| Leitsatz: | 1. Unterbreitet der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag, der inhaltlich im Widerspruch zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) steht, denen er sich durch veröffentlichte Erklärungen uneingeschränkt unterworfen hatte, so ist er verpflichtet die geänderte Absicht auch unterjährig, zumindest gleichzeitig mit dem Beschlussvorschlag bekannt zu machen. Dies gebietet der Vertrauensschutz der Aktionäre. 2. Ein Verstoß hiergegen verletzt die Vorschrift des § 161 AktG, begründet die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses und die Anfechtbarkeit des auf dieser Grundlage gefassten Beschlusses der Hauptversammlung. 3. Ziff. 5.4.1. des DCGK ist nicht verletzt, wenn der Aufsichtsrat bestimmt, dass für seine Mitglieder in der Regel eine Altersgrenze von 70 Jahren gelten solle. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 161, AktG § 243, AktG § 251, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 5 HKO 10614/07 vom 22.11.2007 |
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