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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 06.06.2002, Aktenzeichen: 29 U 2131/02 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 U 2131/02

Urteil vom 06.06.2002


Leitsatz:1. Wird Bier, das in einer anderen Stadt als Ulm gebraut wird, mit Etiketten mit der mittelbaren geographischen Herkunftsbezeichnung "MARKE U M" vertrieben, so scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. l i.V.m. § 127 MarkenG aus, wenn die Gefahr einer Irreführung über den Brauort und damit die geographische Herkunft des betreffenden Bieres durch hinreichend deutliche entlokalisierende Zusätze auf den Etiketten ausgeräumt wird. Auf eine Interessenabwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kommt es dann nicht mehr an.

2. Mit der Bezeichnung "MARKE Ulmer Minister" für Bier werden die angesprochenen Verkehrskreise nicht im Sinne des § 3 UWG bezüglich der Existenz eines Markenrechtsschutzes irregeführt, wenn der Vertriebsfirma keine Wortmarke "U M" zusteht.
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Vorschriften:MarkenG § 126, MarkenG § 127, MarkenG § 128, UWG § 3,
Verfahrensgang:LG München I 7 O 1026/02 vom 05.02.2002

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