JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 06.04.2006, Aktenzeichen: 1 U 4142/05
| Leitsatz: | 1. Offenbart ein Arzt, der zufällig am Unglücksort anwesend ist und einem Unfallopfer Erste Hilfe leistet, seinen Beruf, lässt dies noch nicht den Rückschluss auf den Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem Unfallopfer oder anwesenden Angehörigen zu. 2. Dem Arzt kommt in dieser Situation - ebenso wie jedem Dritten - das Haftungsprivileg des § 680 BGB zugute. Die im Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungs- oder Diagnosefehlern finden keine Anwendung. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 680, |
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