JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 06.04.2001, Aktenzeichen: 21 U 3176/00
| Leitsatz: | Angabe der Anschrift des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage 1. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist grundsätzlich zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Eine aus dem Verborgenen heraus geführte Klage ist regelmäßig unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Anwalt vertreten ist. 2. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Angabe der ladungsfähigen Anschrift entgegenstehen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 130, ZPO § 253, |
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