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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 06.02.2008, Aktenzeichen: 7 U 3993/07 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 3993/07

Urteil vom 06.02.2008


Leitsatz:1. Die von einer Versicherung, die ihren Versicherungsvertretern für einen bisher allein angebotenen Kfz-Tarif eine vertraglich vereinbarte Provision in Höhe von 10 % zahlte, im Zuge der Einführung eines zusätzlichen neuen Kfz-Tarifs, nämlich des sog. Kompakt-Tarifs, vorgenommene Herabsetzung der Provisionen auf 6 % ist unwirksam.

2. Bei dem Kompakt-Tarif handelt es sich nicht um ein neues Vertriebsprodukt, für das die Versicherung aufgrund ihrer unternehmerischen Dispositionsbefugnis neue Provisionsregelungen hätte festlegen dürfen, sondern lediglich um einen neuen Tarif eines bereits bestehenden Versicherungsprodukts.

3. Zur Herabsetzung des Provisionssatzes auf der Grundlage einer formularmäßigen Änderungsvorbehaltsklausel bei Einführung neuer Tarife in den Allgemeinen Provisionsbestimmungen ist die Versicherung nicht berechtigt, da die Klausel gegen den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 verstößt, die Versicherungsvertreter unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1, 2 BGB und deshalb unwirksam ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 307 Abs. 1, BGB § 307 Abs. 2, BGB § 308 Nr. 4,
Stichworte:Unwirksamkeit von Provisionskürzungen für Versicherungsvertreter,
Verfahrensgang:LG München I, 10 HK O 1977/07 vom 25.06.2007

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