JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 05.10.2006, Aktenzeichen: 29 U 3143/06
| Leitsatz: | 1. Die Registrierung einer frei gewordenen Internet-Domain und ihre anschließende Nutzung unter der vormaligen Adresse kann eine wettbewerbswidrige Behinderung des früheren Domain-Inhabers sein, wenn damit der Zweck verfolgt wird, potentielle Kunden des früheren Domain-Inhabers anzusprechen, um diese anschließend auf kostenpflichtige Internetseiten weiterzuleiten, die in keinem Zusammenhang mit dem früheren Domain-Inhaber stehen. 2. Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen; falls der Anspruchsberechtigte aufgrund einer mit seinen Rechtsanwälten getroffenen Honorarvereinbarung diesen weniger als die Gebühren nach RVG schuldet, ist nur das tatsächlich geschuldete Stundensatzhonorar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 10, UWG § 12 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 33 O 15828/05 vom 04.04.2006 |
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