JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 29 U 1886/03
| Leitsatz: | Der Markeninhaber bringt mit der Marke versehene Ware im Inland mit der Folge der Erschöpfung nach § 24 MarkenG in Verkehr, wenn er sich der Verfügungsgewalt über die Ware dadurch begibt, dass er diese im Inland einem vom überseeischen Käufer beauftragten Frachtführer übergibt. Über die Aufgabe der Verfügungsgewalt hinaus ist beim Inverkehrbringen durch den Markeninhaber selbst kein weiteres Willenselement erforderlich. Mit der Aufgabe der Verfügungsgewalt über die Ware hat der Markeninhaber von seinem Recht, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Ware im EWR zu kontrollieren, Gebrauch gemacht. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Markeninhaber und Käufer einschließlich etwaiger vertraglicher Vertriebsbeschränkungen, die dem Käufer auferlegt sind, kommt es für das Inverkehrbringen durch den Markeninhaber bei dieser Konstellation nicht an. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1HK O 4309/02 vom 15.01.2003 |
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