JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 04.12.2007, Aktenzeichen: 5 U 3524/07
| Leitsatz: | 1. Sichern die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gerichts in einer Situation hoher Arbeitsbelastung auf telefonische Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrfach die alsbaldige Übermittlung der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses zu, so fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass der - zunächst hierauf vertrauende - Prozessbevollmächtigte seine Obliegenheiten verletzt haben könnte. Unterbleibt die wiederholt zugesagte Anforderung der Gerichtskosten gleichwohl, so ist die Zustellung als "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO anzusehen, wenn der Kläger den von ihm selbst berechneten Gerichtskostenvorschuss alsbald (hier: etwa sieben Wochen nach Klageeinreichung) einbezahlt und die Klage nach Ablauf eines weiteren Monats zugestellt wird. 2. Die den Anspruch begründenden Umstände (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB) können auch rechtlicher Art sein, wenn die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft ist, weil der Klageanspruch auf der Grundlage eines blankettartigen Strafgesetzes (hier: § 400 Abs 1 AktG) hergeleitet wird, dessen Reichweite in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt ist. Zureichenden rechtlichen Anhalt erlangt der Geschädigte in einem solchen Fall frühestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 StPO, die voraussetzt, dass auf der Grundlage der vorangegangenen Ermittlungen und nach rechtlicher Vorprüfung eine spätere Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, AktG |
| Vorschriften: | ZPO § 167 ZPO, BGB § 199 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, AktG § 400, |
| Verfahrensgang: | LG München I 20 O 25582/05 vom 15.05.2007 |
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