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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 04.07.2002, Aktenzeichen: 29 U 5522/01 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 29 U 5522/01

Urteil vom 04.07.2002


Leitsatz:1. Ist bei einer abstrakten Farbmarke eine farbgetreue Wiedergabe der angemeldeten Farbe in der Markenurkunde und in der zu veröffentlichenden Eintragung aufgrund von unzureichenden technischen Gegebenheiten nicht möglich, kann bei der Bestimmung des Gegenstands der Marke und ihres Schutzbereichs nicht auf diese unzutreffende Wiedergabe abgestellt werden (im Anschluss an BPatG GRUR 2002, 163, 164-BIC-Kugelschreiber).

2. Ist eine abstrakte Farbmarke aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden (§ 8 Abs. 3 MarkenG), ist das an Farben generell bestehende Freihaltebedürfnis nicht geeignet, den Schutzbereich der Farbmarke auf den Identitätsbereich (Verwendung desselben Farbtons) zu beschränken. Vielmehr ist - wie bei sonstigen Markenformen auch (vgl. BGH GRUR 2002, 173, 174 - Marlboro-Dach, mwN) - regelmäßig von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 4 Nr. 1, MarkenG § 41,
Verfahrensgang:LG München 14 I HKO 12569/01 vom 08.11.2001

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