JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 04.07.2001, Aktenzeichen: 7 U 5285/00
| Leitsatz: | 1. Das Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung nach § 131 Absatz 1 AktG ist verletzt, wenn nach Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften die Angaben zum Gesamtumfang des problembehafteten Immobilienengagements, der Wertberichtigung und der Risikovorsorge nicht wenigstens der Größenordnung nach den früheren Gesellschaften zugeordnet werden. 2. Verweigert der Vorstand, der sich im Wesentlichen aus dem Vorstand einer der verschmolzenen Aktiengesellschaften zusammensetzt, die Zuordnung des problembehafteten Immobilienengagements, der Wertberichtigung und der Risikovorsorge wenigstens der Größenordnung nach bekannt zu geben, ist Kausalität zwischen der Verletzung des Auskunftsrechts der außenstehenden Aktionäre und den Beschluss auf Entlastung des Vorstands zu bejahen, sofern nicht die beklagte Aktiengesellschaft den Gegenbeweis fuhrt. |
| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Vorschriften: | AktG § 131, AktG § 131 Abs. 1, AktG § 131 Abs. 3, AktG § 120 Abs. 3, AktG § 243 Abs. 4, AktG § 131 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 711, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 546 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München 5 HKO 10119/00 |
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