JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 04.02.2009, Aktenzeichen: 7 U 3686/08
| Leitsatz: | 1. Die monatliche Betriebspension eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH kann nach dem Eintritt der Versorgungsfalls oder nach Eintritt der Unverfallbarkeit nur ganz ausnahmsweise herabgesetzt oder durch die Gesellschaft widerrufen werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Zahlung bei Abwägung der Interessen aller Beteiligter unter keinem sachlichen Grund mehr zu rechtfertigen und der Gesellschaft zumutbar ist (h.M. und ständige höchstrichterliche Rspr., z.B. BGH NJW 2000, 1197). 2. Haben die von der Gesellschaft behaupteten erheblichen Pflichtverstöße des Geschäftsführers ihre wirtschaftliche Existenz nicht bedroht, kann im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Versorgungszusage und bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Geschäftsführers während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft bezogen auf den konkreten Einzelfall ein Widerruf bzw. eine Reduzierung der Versorgungszusage nicht bejaht werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 181, BGB § 242, BGB § 394, ZPO § 531 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 20 O 16419/07 vom 07.05.2008 |
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