JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 03.12.1999, Aktenzeichen: 23 U 4446/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ob ein Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung einer Ware notwendigen Stoffe zur Verfügung zu stellen hat oder nicht, kommt es nach Art. 3 Abs. 1 CISG nicht nur auf den Wert dieser Stoffe im Verhältnis zur Ware, sondern auch auf deren Funktion für die Ware an. 2. Ob der Überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht, kommt es nach Art. 3 Abs. 2 CISG in erster Linie auf das Verhältnis des Wertes der einzelnen Verpflichtungen, dann aber auch auf das besondere Interesse des Auftraggebers an. 3. Doppelte Rechtshängigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ liegt vor, wenn bei den angegangenen Gerichte wechselseitig Ansprüche auf Aufhebung desselben Vertrages wegen Verschuldens der jeweils anderen Vertragspartei erhoben worden sind. |
| Rechtsgebiete: | CISG, EuGVÜ |
| Vorschriften: | CISG Art. 3 Abs. 1 und 2, EuGVÜ Art. 21 Abs. 1, |
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