( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENUrteil vom 02.03.2005, Aktenzeichen: 7 U 4759/04 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 7 U 4759/04

Urteil vom 02.03.2005


Leitsatz:1. Ein tief greifendes Zerwürfnis von fest gefügt gegeneinander stehenden Gesellschafterblöcken einer GmbH kann dann einen anderen wichtigen Grund für die Auflösung der Gesellschaft im Sinne des § 61 Abs. 1 GmbHG darstellen, wenn dadurch eine Verständigung über wesentliche, für die Abklärung des Gesellschaftsvermögens grundlegende Fragen nicht mehr möglich ist (Fortführung von BGH NJW 1985, 1901).

2. Solche die Grundlagen der Gesellschaft berührenden Fragen können darin liegen, dass es im Falle gemeinsamer Bebauung durch die GmbH mit dem Grundstücksnachbarn zum Zwecke der einheitlichen Vermietung einer Gewerbeimmobilie einer Regelung der - bislang ungeklärten - prozentualen Zuordnung von Baukosten, Nutzen und Lasten bedarf, die dauerhaft durch die Zerstrittenheit zweier Gesellschafterblöcke verhindert wird.
Rechtsgebiete:GmbHG
Vorschriften:GmbHG § 61 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG München I 10 HKO 6928/04 vom 04.05.2004 u. 26.07.2004

Volltext

Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Urteil vom 02.03.2005, Aktenzeichen: 7 U 4759/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-muenchen/olg-muenchen-urteil-vom-02-03-2005-az-7-u-475904

"OLG-MUENCHEN - 02.03.2005, 7 U 4759/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN