JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 02.02.2006, Aktenzeichen: 6 U 2456/05
| Leitsatz: | 1. Solange eine mit Wissen und Billigung des Namensinhabers erhobene Klage eines Lizenznehmers rechtshängig ist, in der einem Dritten vorgeworfen wird, das Namensrecht des Namensinhabers zu verletzen, steht einer entsprechenden Klage des Namensinhabers selbst der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. 2. Dass sich der Namensinhaber selbst unmittelbar auf sein Namensrecht (§ 12 BGB) stützt, während der Lizenznehmer Ansprüche aus § 3 UWG geltend macht, kann jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn die behauptete Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Dritten allein mit einer Verletzung der Namensrechte des Inhabers begründet wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB, UWG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 12, UWG § 3, ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 33 O 10649/04 vom 22.02.2005 |
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