JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Urteil vom 01.06.2001, Aktenzeichen: 21 U 1608/01
| Leitsatz: | Verschweigen bekannter Unfallschäden durch den Verkäufer eines Fahrzeugs 1. Weist der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen darauf hin, dass durch einen Unfall bestimmte, konkret genannte Schäden an einem Fahrzeug entstanden seien, so liegt darin zugleich die Zusicherung, dass durch den Unfall keine weiteren wesentlichen Schäden entstanden waren. 2. Werden Unfallschäden vom Verkäufer thematisiert, so stellt es ein arglistiges Verhalten dar, wenn wesentliche Unfallschäden bagatellisiert oder erkennbar naheliegende Unfallfolgen unerwähnt bleiben. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 459, BGB § 463, BGB § 477, |
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