JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 31.07.2008, Aktenzeichen: 33 Wx 145/07
| Leitsatz: | Bedarf die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Hypothek der Zustimmung des Grundstückseigentümers - bzw. des Obererbbauberechtigten -, kann der Erbbauberechtigte diese verlangen, wenn die Belastung u. a. mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Hypothek der Sicherung von Ersatzansprüchen deliktisch Geschädigter gegen den Erbbauberechtigten dienen soll. Deshalb besteht auch kein Recht eines entsprechenden Gläubigers auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek, wenn er den vermeintlichen Anspruch des Erbbauberechtigten auf deren Erteilung sich im Wege der Pfändung zur Einziehung hat überweisen lassen. |
| Rechtsgebiete: | ErbbauRG |
| Vorschriften: | ErbbauRG § 5 Abs. 2, ErbbauRG § 7 Abs. 2, ErbbauRG § 7 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein, 4 T 35/07 vom 03.05.2007 AG Rosenheim, UR II 14/06 vom 12.12.2006 |
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