JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 31.05.2007, Aktenzeichen: 34 Wx 112/06
| Leitsatz: | 1. Auch ein Sonderrechtsnachfolger in Wohnungseigentum kann Handlungsstörer sein, wenn er die störende Handlung im Rahmen einer früheren Nutzungsberechtigung an der Wohnung verantwortlich mit hervorgerufen hat. 3. Schreibt die Gemeinschaftsordnung einer aus zwei Doppelhaushälften bestehenden Wohnanlage die weitest mögliche wirtschaftliche Trennung der Einheiten vor, ist dadurch § 22 Abs. 1 WEG nicht abbedungen. 2. Zur Pflicht des Tatrichters, die Beteiligten zu kontroversen Sachfragen anzuhören (hier: behauptete formlose Zustimmung zu baulichen Veränderungen). |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 1004, FGG § 12, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 22 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Augsburg 7 T 4873/05 vom 09.08.2006 AG Landsberg am Lech 1 UR II 009/04 |
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