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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 30.05.2007, Aktenzeichen: 5St RR 35/07 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 5St RR 35/07

Beschluss vom 30.05.2007


Leitsatz:Die Beteiligung der Mitglieder des Senats an einer von der StPO vorgesehenen Vorentscheidung vermag als solche die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Stützt sich ein alle Mitglieder der Spruchgruppe des Senats betreffendes Ablehnungsgesuch allein auf diesen Umstand, so ist es mangels geeigneter Begründung unzulässig.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2,

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