JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 30.05.2007, Aktenzeichen: 5St RR 35/07
| Leitsatz: | Die Beteiligung der Mitglieder des Senats an einer von der StPO vorgesehenen Vorentscheidung vermag als solche die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Stützt sich ein alle Mitglieder der Spruchgruppe des Senats betreffendes Ablehnungsgesuch allein auf diesen Umstand, so ist es mangels geeigneter Begründung unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2, |
Um den Volltext vom OLG-MUENCHEN – Beschluss vom 30.05.2007, Aktenzeichen: 5St RR 35/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-MUENCHEN - 30.05.2007, 5St RR 35/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum