JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 30.05.2005, Aktenzeichen: 4St RR 73/05
| Leitsatz: | 1. Wird das Verhalten des Angeklagten in der Anklage nur unter dem Gesichtspunkt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewürdigt und nicht erwähnt, dass er bei dieser Fahrt einen Unfall verursacht hat, so hindert dies das Tatgericht nicht, den Angeklagten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Schädigung Dritter zu verurteilen. 2. Der Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Erhebung der öffentlichen Klage steht nicht entgegen, dass darin der Unfall dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen einer Tat im Sinn des § 264 StPO abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 264, OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, OWiG § 33 Abs. 4 Satz 2, |
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