JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 30.03.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 38/05
| Leitsatz: | Kann bei einer zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine notwendige Behandlung nur unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen, z.B. einer jeweils kurzfristigen Fixierung, vorgenommen werden, sind diese genehmigungsbedürftig und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch genehmigungsfähig nach § 1906 Abs. 4 BGB. Der Entscheidung des BGH (FamRZ 2001, 149), wonach diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung biete, ist insoweit keine abweichende Beurteilung zu entnehmen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1906, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein 4 T 4667/04 vom 24.01.2005 AG Traunstein XVII 514/04 |
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