JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 30.01.2008, Aktenzeichen: 34 Wx 136/07
| Leitsatz: | 1. Der Aufrechterhaltung von Sicherungshaft steht nicht entgegen, dass der Ausländer, der in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zurückgeschoben werden soll, aus der Haft heraus einen Asylantrag stellt; § 14 Abs. 3 AsylVfG gilt auch für Fälle der Zurückschiebung. 2. Die Pflicht der Ausländerbehörde zur unverzüglichen Zuleitung des bei ihr eingereichten schriftlichen Asylantrags erfordert eine Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern im normalen Geschäftsgang; eine bestimmte Übermittlungsart, etwa per Fax, ist nicht vorgeschrieben. |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG |
| Vorschriften: | AsylVfG § 14, AufenthG § 57, AufenthG § 62 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut, 62 T 2877/07 vom 20.11.2007 AG Erding, XIV B 0130/07 |
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