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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 30.01.2008, Aktenzeichen: 33 Wx 10/08 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 Wx 10/08

Beschluss vom 30.01.2008


Leitsatz:1. Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen.

2. Wird die vorläufige Unterbringung verlängert, schließt das nach Ablauf der hierbei vorgesehenen Frist einen weiteren Verlängerungsbeschluss nicht aus, sofern insgesamt die Höchstfrist von drei Monaten eingehalten wird.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 191, FGG § 70h Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Kempten, 41 T 2590/07 vom 20.12.2007
AG Kaufbeuren, XVII 452/07

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