JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 30.01.2008, Aktenzeichen: 33 Wx 10/08
| Leitsatz: | 1. Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen. 2. Wird die vorläufige Unterbringung verlängert, schließt das nach Ablauf der hierbei vorgesehenen Frist einen weiteren Verlängerungsbeschluss nicht aus, sofern insgesamt die Höchstfrist von drei Monaten eingehalten wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 191, FGG § 70h Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Kempten, 41 T 2590/07 vom 20.12.2007 AG Kaufbeuren, XVII 452/07 |
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