JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 30.01.2006, Aktenzeichen: 5 St RR 206/05
| Leitsatz: | 1. Nur die Umgrenzungsfunktion beeinträchtigende Mängel des Anklagesatzes führen zur Unwirksamkeit der Anklage und damit zum Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Einzelheiten der insoweit dargestellten Taten können auch noch in der Hauptverhandlung durch gerichtliche Hinweise eingeführt oder klargestellt werden. 2. Die bloße Schätzung der Anzahl von Einzeltaten durch das Tatopfer ohne nähere Kriterien reicht als Grundlage für die Feststellung von Einzeltaten nicht aus. 3. Die Homosexualität als solche darf nach der Bewertung des Gesetzgebers kein Strafzumessungskriterium bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sein. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 176, StGB § 176a, StGB § 46, StPO § 170 Abs. 1, |
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