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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 30.01.2006, Aktenzeichen: 4 St RR 11/06 



OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 4 St RR 11/06

Beschluss vom 30.01.2006


Leitsatz:In Rechtsprechung und Literatur ist nach wie vor die Meinung vorherrschend, dass sich derzeit für die Fahruntauglichkeit aufgrund von Betäubungsmitteln keine "absoluten " Wirkstoffgrenzen feststellen lassen. Kommt der Tatrichter deshalb sachverständig beraten zu dem Ergebnis, dass die von Polizeibeamten festgestellten Auffälligkeiten die Annahme von Fahruntauglichkeit begründen, ist er im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht gehalten, einen Sachverständigen zu hören, der die veröffentlichte Meinung vertritt, der alleinige Konsum von Cannabis führe jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteigt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 244 Abs. 2,

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