JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 29.11.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 124/05
| Leitsatz: | Auch wenn ein Sachverständiger im Gutachten eine Aufrechterhaltung der Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen wegen deren "wichtiger Schutzfunktion" für den Betroffenen (hier: mit Residualsyndrom bei schizophrener Psychose) "psychiatrischerseits dringend empfiehlt", entbindet dies das Tatsachengericht nicht von der Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Es bedarf der Feststellung anhand konkreter Tatsachen für jeden einzelnen Aufgabenkreis, dass der Betroffene insoweit seine Angelegenheiten auch künftig nicht selbst regeln kann und inwieweit ein Handlungsbedarf für eine gesetzliche Vertretung in einzelnen Bereichen absehbar ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Weiden i.d.OPf. 2 T 81/05 vom 31.05.2005 AG Weiden i.d.OPf. XVII 226/95 |
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