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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 124/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 124/05

Beschluss vom 28.10.2005


Leitsatz:Die Verfahrensvorschriften bei Freiheitsentziehungen, zu denen insbesondere Anhörungs- und Prüfungspflichten des Richters gehören, gelten auch dann, wenn die Anordnung der Freiheitsentziehung kurzfristig und nur für kurze Zeit erfolgt. Sind wegen des kurzen Zeitraums der Freiheitsentziehung keine der Pflichten für den Richter erfüllbar, trifft die Polizei eigenverantwortlich nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PAG die Entscheidung über die Freiheitsentziehung.
Rechtsgebiete:GG, PAG, FreihEntzG
Vorschriften:GG Art. 104 Abs. 2, PAG Art. 18 Abs. 1 Satz 1, PAG Art. 18 Abs. 1 Satz 2, FreihEntzG § 5, FreihEntzG § 6,
Verfahrensgang:LG Passau 2 T 136/05 vom 29.07.2005
AG Passau Gs 817/05

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