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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 33 Wx 146/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 33 Wx 146/05

Beschluss vom 28.10.2005


Leitsatz:Die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug, bei deren Vorliegen von der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden kann, müssen im Beschluss über die vorläufige Unterbringung durch auf den konkreten Sachverhalt bezogene Tatsachen belegt werden. Formulierungen der Art, die Anhörung sei wegen Eilbedürftigkeit vor Erlass der Entscheidung nicht möglich gewesen, genügen diesen Anforderungen nicht.
Rechtsgebiete:FGG, GG
Vorschriften:FGG § 70h Abs. 1 Satz 2, FGG § 69f Abs. 1 Satz 1, GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 10h Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Regensburg 7 T 245/05 vom 08.07.2005
AG Regensburg XIV L 81/05 vom 06.04.2005

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