JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 28.09.2001, Aktenzeichen: 29 W 2398/01
| Leitsatz: | Im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO, dem die Beschränkung des Widerspruchs gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung auf die Kosten gleichsteht, liegt keine der Kostentragung entgegenstehende ausreichende Abmahnung vor, wenn diese an einen Minderjährigen adressiert war und die Abmahnung auch dessen gesetzlichen Vertreter nicht zugegangen ist (§ 131 Abs. 2 BGB entsprechend). Für die Kostentragung ist es ohne Bedeutung, ob dem Abmahnenden die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Abgemahnten bekannt war bzw. ob ihm dieser Umstand in vorwerfbarer Weise verborgen geblieben ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 93, BGB § 131 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I 9 HKO 10125/01 |
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