JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 28.08.2006, Aktenzeichen: 31 Wx 45/06
| Leitsatz: | 1. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes. 2. Der nicht näher begründete gerichtliche Hinweis, die Erbfolge richte sich nach dem Testament, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist, vermittelt in der Regel keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung. 3. Es bleibt offen, ob es in einem solchen Fall für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten des Erben ankommen kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1944 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG München 67 VI 5963/02 LG München I 16 T 10058/05 vom 31.01.2006 |
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