JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 28.07.2006, Aktenzeichen: 33 Wx 75/06
| Leitsatz: | 1. Auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB in einem Bezirkskrankenhaus befindet sich der Betroffene in einem "Heim" im Sinne von § 5 VBVG. 2. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt. 3. Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht. |
| Rechtsgebiete: | StGB, VBVG |
| Vorschriften: | StGB § 63, VBVG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG München I 13 T 23600/05 vom 03.03.2006 AG München 706 XVII 02493/04 |
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