JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 28.06.2006, Aktenzeichen: 34 SchH 11/05
| Leitsatz: | 1. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eine ausdrückliche Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit. Allein das Weiterverhandeln des Schiedsgerichts, ohne über die Zuständigkeitsrüge einer Partei zu entscheiden, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags an das staatliche Gericht. 2. Für die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs ist es, abgesehen von im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen, erforderlich, dass dieser von allen Schiedsrichtern unterschrieben ist. Die Parteien können davon nicht durch Vereinbarung abweichen. Ein nur vom Vorsitzenden eines aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgerichts unterschriebenes Sitzungsprotokoll, das den angeblichen Schiedsspruch enthält, genügt diesen Anforderungen nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 1026, ZPO § 1040 Abs. 3, ZPO § 1054 Abs. 1, |
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