JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 27.07.2007, Aktenzeichen: 33 Wx 34/07
| Leitsatz: | 1. Der Begriff des "berechtigten Interesses" zur Akteneinsicht (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist weitergehend als der des "rechtlichen Interesses" in § 299 Abs. 2 ZPO, der ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt. 2. Eine Antragstellerin, die sich über die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen durch Einsicht in Betreuungsakten informieren möchte, macht keine eigenen Rechte oder Interessen geltend; eventuell ihr zustehende Erbansprüche können zu Lebzeiten der Betroffenen und potentiellen Erblasserin grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht begründen. 3. Hat das Gericht ein berechtigtes Interesse bejaht, entscheidet es über die Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ist aber erst dann möglich, wenn das Interesse an der Akteneinsicht plausibel begründet wird. 4. Der pflichtteilsberechtigten Tochter ist ein Interesse an Informationen über den Bestand des Nachlasses durchaus zuzugestehen; hierfür ist aber der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegeben. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 2314, FGG § 34 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 13 T 5859/06 vom 23.11.2006 AG Nürnberg XVII 2752/03 |
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