JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 27.07.2007, Aktenzeichen: 31 Wx 51/07
| Leitsatz: | 1. Ein Erbvertrag macht eine spätere Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie das Recht der vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Nach § 2281 Abs. 1 BGB und § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit die Erblasserin zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist; darunter fällt jeder Motivirrtum, gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezieht. 3. Die Anfechtung kann nur auf solche irrige Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die die Erblasserin bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die sie zwar nicht in ihr Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich ihrer Verfügung zugrunde gelegt hat. 4. Die Frage, ob ein solcher Irrtum vorlag, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Tatsachen können nur auf Rechtsfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Tatsachengericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat. 5. Es spricht gegen eine Verknüpfung der Erbeinsetzung mit einer lebenslänglichen Pflegeverpflichtung der Eltern, wenn in dem Erbvertrag nicht einmal andeutungsweise ein solches Motiv bekundet worden ist. 6. Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund und Kausalität) trägt der Anfechtende; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2078 Abs. 2, BGB § 2281 Abs. 1, BGB § 2289 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Landshut 64 T 334/07 vom 20.03.2007 AG Eggenfelden VI 539/06 |
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