JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 27.06.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 38/05
| Leitsatz: | Werden Räume abweichend vom Aufteilungsplan errichtet und sind sie einem Sondereigentum nicht zuordnungsfähig, entsteht an ihnen Gemeinschaftseigentum. Aus § 242 BGB und dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer können diese verpflichtet sein, ihre dinglichen Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und eine angemessene Lösung zu finden. Danach können sie verpflichtet sein, den Teilungsvertrag und den Aufteilungsplan so abzuändern, dass er der tatsächlichen Bebauung entspricht. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 3 Abs. 1, WEG § 4 Abs. 1, WEG § 4 Abs. 3, WEG § 10 Abs. 2, WEG § 15, |
| Verfahrensgang: | LG München II 8 T 1457/03 vom 13.01.2005 AG Garmisch-Partenkirchen UR II 93/02 |
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