JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 27.01.2009, Aktenzeichen: 33 Wx 197/08
| Leitsatz: | 1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen zur Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Zur Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 monatlich hierauf ist aber nicht unvertretbar, zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird. 2. Bezieht ein 58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 , wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB XII |
| Vorschriften: | BGB § 1836c, BGB § 1836d, BGB § 1836e, SGB XII § 90 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Traunstein, 4 T 1981/08 vom 17.07.2008 AG Rosenheim, XVII 0106/99 |
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