JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 26.09.2005, Aktenzeichen: 34 Wx 74/05
| Leitsatz: | 1. Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Erlass der abschließenden Entscheidung, bei Gericht eingeht. 2. Räume, die zwar in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet und entsprechend der Zuordnung nummeriert werden, sind gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie im Aufteilungsplan als solche ausgewiesen sind und nicht - unter ausdrücklicher Ausräumung des Widerspruchs - Sondereigentum begründet wurde. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 10 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 44 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Nürnberg-Fürth 14 T 13176/04 vom 03.05.2005 AG Hersbruck UR II 25/04 |
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