JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 26.06.2006, Aktenzeichen: 5 St RR 181/05
| Leitsatz: | 1. Auch bei einer Vielzahl von Straftaten in ähnlicher Begehungsweise sind vom Tatrichter jedenfalls dann Feststellungen zur Tatzeit und zum Tatort zu treffen, wenn dies zur Individualisierung der abgeurteilten Taten erforderlich ist und/oder im Hinblick auf eine mögliche Handlungseinheit die Tatmehrheit der Delikte in Frage steht. 2. Auf Feststellungen zur Mindestschadenshöhe darf grundsätzlich nicht verzichtet werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267, |
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