JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 26.06.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 3/06
| Leitsatz: | 1. Unter § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG fällt auch der Antrag, festzustellen, dass ein Eigentümerbeschluss mit einem bestimmten (in der Versammlungsniederschrift protokollierten) Inhalt nicht zustande gekommen ist. Offen bleibt, ob ein solcher Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt (wie BayObLGZ 1995, 407). 2. Ein Antrag auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses kann im Einzelfall in einen Antrag auf Feststellung, dass ein Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zustande gekommen ist, umgedeutet werden; er setzt entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung voraus. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, WEG § 23 Abs. 1, WEG § 23 Abs. 4, ZPO § 256 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG München I 1 T 16864/05 vom 15.12.2005 AG München 483 UR II 251/05 |
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