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JuraForum.deUrteileOLG-MUENCHENBeschluss vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 34 Wx 168/05 

OLG-MUENCHEN – Aktenzeichen: 34 Wx 168/05

Beschluss vom 26.04.2006


Leitsatz:1. In Verfahren in Wohnungseigentumssachen kann § 84 ZPO entsprechend angewandt werden.

2. Geht von unterschiedlichen Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten nicht ausschließbar zeitgleich bei Gericht eine Rechtsmittelrücknahmeerklärung und eine Erklärung, das Rechtsmittel durchführen zu wollen, ein, sind die sich widersprechenden Erklärungen wirkungslos mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen ist.

3. Der einzelne Wohnungseigentümer hat unabhängig von seinen individuellen Rechten gegenüber dem Bauträger gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums. Er kann von der Gemeinschaft nicht dazu gezwungen werden, aus einem von ihm vorgenommenen Restkaufpreiseinbehalt mit den ihm entstehenden Ersatzvornahmekosten für eine Mängelbeseitigung gegen den Restkaufpreisanspruch aufzurechnen.
Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Vorschriften:WEG § 21 Abs. 3, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, ZPO § 84, ZPO § 563 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG München I 1 T 4071/05 vom 24.11.2005
AG München 482 UR II 1285/04 vom 02.02.2005

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