JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 26.03.2009, Aktenzeichen: 33 Wx 6/09
| Leitsatz: | 1. Muss der Betreuer erkennen, dass künftig eine Festsetzung gegen den Betroffenen wegen dessen allmählichen Vermögensverfalls nicht möglich sein wird, und stellt er gleichwohl schuldhaft den Vergütungsantrag im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren nicht so zeitig, dass er die Vergütung noch aus dem Vermögen des Betroffenen erhalten kann, so kann seine Vergütung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben auf die Vergütung gekürzt werden, die für die Betreuung eines mittellosen Betroffenen anzusetzen wäre (vgl. BayObLGZ 2003, 261 = FamRZ 2004, 305). 2. Für eine derartige Entscheidung bedarf es konkreter Feststellungen dazu, wie sich das Vermögen des Betroffenen entwickelt hat und wann die Mittellosigkeit eingetreten ist. 3. Tritt die Mittellosigkeit binnen eines Monats nach dem Ende des Betreuungsquartals ein, wird man regelmäßig nicht davon ausgehen können, dass die Geltendmachung der Vergütung unmittelbar nach Quartalsende es noch ermöglicht hätte, die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VBVG |
| Vorschriften: | BGB § 1836d, VBVG § 1 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG München I, 13 T 12959/08 vom 18.12.2008 AG München, 704 XVII 1950/07 |
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