JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 33 AR 3/05
| Leitsatz: | Schweigt der Betreuer auf eine gerichtliche Anfrage, ob er der Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht zustimme, ist dies, soweit nicht gegenteilige Anzeichen vorliegen, als Verweigerung der Zustimmung zu werten. Derartige Anzeichen fehlen, wenn das Gericht dem Betreuer zunächst mitteilt, sein Schweigen werde als Zustimmung gewertet, nach einer zweiten Anfrage aber das Schweigen als Verweigerung der Zustimmung gewertet werden soll. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 46 Abs. 2, FGG § 65a Abs. 1, |
| Stichworte: | Betreuungsverfahren, Abgabe, Zustimmung des Betreuers, Schweigen des Betreuers, |
| Verfahrensgang: | AG Augsburg XVII 459/04 AG Lichtenfels o.Az. |
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