JuraForum.de > Urteile > OLG-MUENCHEN > Beschluss vom 25.10.2005, Aktenzeichen: 32 Wx 107/05
| Leitsatz: | Werden in einem Vertrag über die unentgeltliche Übergabe eines Grundstücks zugunsten des Übergebers eintragungsfähige Rechte bestellt, so liegt darin eine stillschweigende Anordnung dahingehend, dass diese Rechte zusammen mit der Eigentumsumschreibung und im Rang vor später vom Erwerber bewilligten Rechten zugunsten Dritter eingetragen werden müssen. Bestellt der Erwerber in einer späteren Urkunde Grundpfandrechte, so kann er nicht wirksam anordnen, dass diese Grundpfandrechte Vorrang vor den Rechten des Übergebers haben sollen. |
| Rechtsgebiete: | GBO |
| Vorschriften: | GBO § 45, |
| Verfahrensgang: | LG Würzburg 3 T 576/05 vom 22.08.2005 AG Gemünden vom 16.02.2005 |
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